Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (Stand 2024)

 

I. Allgemeines

Allen Lieferungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige Sondervertragsvereinbarungen zu Grunde, abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind nur annähernd maßgebend.

II. Bindung des Lieferers und Umfang der Lieferung

Der Lieferer ist an schriftliche Angebote max. 30 Tage gebunden. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, andernfalls dessen Angebot maßgebend; Änderungen bedürfen der Schriftform.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Entladung; sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Auftragserteilung werden 40% Anzahlung und vor Lieferung 60% des Auftragswertes zur Zahlung fällig.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Liefertermine sind unverbindlich, wenn wir sie nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und bevor der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (Vorlage erforderlicher Unterlagen, Anzahlung, usw.) erfüllt hat; bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

  1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf entweder der Liefergegenstand das Werk verlassen oder der Lieferer die Mitteilung der Versandbereitschaft abgesandt hat.
  2. Die Einbehaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
  3. Verzögern sich Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist der Lieferer zur Berechnung des Verzögerungsschadens berechtigt; für die Lagerhaltung gilt Insoweit eine monatliche Kostenpauschale von 0,5 % der Bruttorechnungssumme als vereinbart.
  4. Bei Lieferverzug ist der Besteller schadenersatzberechtigt; Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach für jede Verspätungswoche auf max. 0,5 % insgesamt auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  5. Bei Lieferverzug ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Darüber hinaus kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein rechtliches Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
  6. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs des Bestellers ein oder Ist dieser für die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Der Importeur/ Käufer darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

V. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht mit Absendung der Mitteilung der Lieferbereitschaft oder Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; dies gilt entsprechend für Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen (Versandkosten usw.) übernommen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Auf Wunsch des Bestellers kann gegen Berechnung eine Versicherung der Liefergegenstände erfolgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die uns auf unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen, einschließlich künftiger Forderungen.
  3. Bei Erlöschen des Eigentumsvorbehalts durch Weiterveräußerung der Sache treten an der Stelle der veräußerten Sache die dem Besteller aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Kunden. Das Eigentumsrecht wird durch Verarbeitung und/oder Verbindung nicht aufgehoben, sondern setzt sich an den durch Verarbeitung und/oder Verbindung geschaffenen Sachen In dem Anteil fort, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache ergibt. Der Besteller tritt hiermit ihm zustehende Rechte gegen Dritte aus den §§ 946 bis 951 BGB an den Lieferer ab.
  4. Der Lieferer ist zur Versicherung der Liefersache berechtigt.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Besteller den Liefergegenstand weder im nicht ordentlichen Geschäftsgang veräußern, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  6. Der Lieferer verpflichtet sich, bei Verlangen des Bestellers die vorstehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

VII. Mängelansprüche

Der Lieferer leistet vorbehaltlich Abschnitt VII Gewähr wie folgt:

  1. Sachmängel
    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich zu melden Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    Zur Vornahme einer dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren und angemessenen Kosten, wenn ein Gewährleistungsanspruch besteht, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
    Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen; Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Verschleiß, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Besteller oder Dritte unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
  2. Rechtsmängel
    Bei Rechtsmängeln wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in zumutbarer Weise so modifizieren, dass die Rechtsverletzung entfällt. Ist dies wirtschaftlich unangemessen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller und/oder der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Der Lieferer wird dem Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen betreffender Rechtsinhaber freistellen. Diese Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VIII abschließend und bestehen nur wenn
    der Besteller den Lieferer unverzüglich unterrichtet,
    der Besteller den Lieferer bei der Abwehr derartiger Ansprüche unterstützt und ihm die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
    dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben,
    der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung oder eigenmächtigen Änderung sowie nicht vertragsgemäßer Verwendung des Bestellers beruht.

VIII. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder üblichem Verschleiß (z.B. rotierende Teile, Statoren, Dichtungseinheiten) wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

IX. Verjährung

Der Lieferer leistet für die Dauer von 1 Jahr ab Herstellungsdatum Gewähr; für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII und für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Daneben übernimmt der Lieferer die vollständige gesetzliche Gewährleistung bzgl. des Rückgriffes bei Verbrauchsgüterkauf, soweit keine Sondervereinbarungen getroffen werden.
Die Gewährleistung erlischt jedoch unverzüglich, sobald während der Gewährleistungszeit Ersatz- und Verschleißteile eingesetzt werden, die nicht von der APT Allgäuer Pumpen Technik GmbH geliefert worden sind.

X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers in 88239 Wangen im Allgäu zuständige Gericht.

XI. Rückgabebedingungen

Die Firma APT Allgäuer Pumpen Technik GmbH bietet dem Kunden eine Rückgabe an, es gelten folgende Bedingungen:
Die Rückgabe muss innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Die Rücksendung verschmutzter oder beschädigter Ware erkennen wir nicht an. Die Ware muss im Originalzustand sein. Entstandene Versandkosten werden nicht rückerstattet. Bei einer Rücksendung der Ware, berechnen wir Ihnen eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 80,00 € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.

(Stand 2024)